Der Gesetzgeber lässt den Mietparteien mehrere Wege offen, die Mietkaution zu hinterlegen. Auf eine Mietkaution besteht kein Rechtsanspruch. Sie ist dennoch Bestandteil der meisten Mietverträge. Ob eine Mietkaution verlangt wird oder nicht, kann der Vermieter selbst entscheiden. Die Höhe der Kaution ist auf maximal drei Nettomieten beschränkt.
Die Mietbürgschaft ist eine Form der Mietkaution, die zunehmend an Popularität gewinnt. Sie stellt eine Alternative zur Barzahlung der Mietkaution dar. Die unkomplizierte Handhabung, geringe Kosten und die schnelle Abwicklung machen die Mietbürgschaft für den Mieter zu einem interessanten Instrument zur Finanzierung der Mietkaution. Der Mieter ist für das Aufbringen der Mietkaution nicht gezwungen, auf finanzielle Reserven zurückzugreifen oder bestehende Sparverträge zu kündigen. Das Inanspruchnehmen eines kostspieligen Dispokredits entfällt ebenfalls. Für die Mietbürgschaft zahlt der Mieter lediglich eine geringe Prämie. Prinzipiell wird diese einmal jährlich fällig.
Generell ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Mietbürgschaft zu akzeptieren. Ist eine vertragliche Einigung über die Mietbürgschaft zwischen Mieter und Vermieter entstanden, erhält dieser eine Bürgschaftsurkunde. Der Bürge garantiert dem Vermieter in diesem Fall Mietsicherheit in der Höhe der vereinbarten Kaution. Für den Mieter bringt diese Vorgehensweise den Vorteil mit sich, dass er die volle Höhe der Kautionssumme zur freien Verfügung behält. Der Betrag kann für Anschaffungen oder Umzugskosten aufgewendet werden. Diese moderne Form der Hinterlegung einer Mietkaution birgt für beide Seiten Vorteile. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren und zudem noch zinsbringend anzulegen. Außerdem ist er dem Mieter zur Auskunft verpflichtet, wenn sich dieser nach der Anlageform erkundigt.